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   VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156   

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VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156 (https://dejure.org/2022,12808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.2022 - 23 C 22.1156 (https://dejure.org/2022,12808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 23 C 22.1156 (https://dejure.org/2022,12808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 65
    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines Sportwettenvermittlers

  • rewis.io

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines Sportwettenvermittlers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2022, 12098
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Unabhängig von der Frage, ob auch der Beiladungsinteressierten wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) eine Klagebefugnis für eine Klage auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis an die für sie tätige Sportwettenvermittlerin zusteht (zur Klagebefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenanbieters für eine Klage gegen eine gegenüber dem Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 25), wird jedenfalls bei der Entscheidung über die Klage der Klägerin als Vermittlerin nicht zugleich über Rechte der Beiladungsinteressierten mitentschieden, da sie von der Rechtskraft eines gegenüber der Klägerin als Vermittlerin ergehenden Urteils nicht erfasst wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18, zur Klage des Sportwettenveranstalters gegen eine an den Vermittler gerichtete bestandskräftige Untersagungsverfügung; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 - juris, zur Problematik einer Klage des Ehegatten gegen die rechtskräftige Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers).

    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Unabhängig von der Frage, ob auch der Beiladungsinteressierten wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) eine Klagebefugnis für eine Klage auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis an die für sie tätige Sportwettenvermittlerin zusteht (zur Klagebefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenanbieters für eine Klage gegen eine gegenüber dem Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 25), wird jedenfalls bei der Entscheidung über die Klage der Klägerin als Vermittlerin nicht zugleich über Rechte der Beiladungsinteressierten mitentschieden, da sie von der Rechtskraft eines gegenüber der Klägerin als Vermittlerin ergehenden Urteils nicht erfasst wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18, zur Klage des Sportwettenveranstalters gegen eine an den Vermittler gerichtete bestandskräftige Untersagungsverfügung; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 - juris, zur Problematik einer Klage des Ehegatten gegen die rechtskräftige Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Der besondere Zweck einer notwendigen Beiladung besteht nicht darin, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern (BVerwG, U.v. 7.2.1986 - 4 C 30/84 - BVerwGE 74, 19 (23)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).
  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 1 B 70.94

    Beiladung Dritter nach Verlust ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Innung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 70.94 - NVwZ-RR 1995, 196 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831

    Sportwetten; Verbot der Vermittlung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).
  • VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033

    Beschwerde gegen Ablehnung einer (einfachen) Beiladung eines Nachbarn;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 1 C 11.3033 - BeckRS 2012, 52573 Rn. 10; Kintz in Posser/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 28; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 169 jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17

    Einfache Beiladung; prozessuales Ermessen; Beschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
    Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin durch den streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Beiladung der Beiladungsinteressierten abgelehnt wurde, beschwert und damit beschwerdeberechtigt ist (dies verneinend Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 65 VwGO Rn. 17; Kintz in Posser/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 28 m.w.N.; a.A. SächsOVG, B.v. 13.2.2017 - 1 E 4/17 - BeckRS 2017, 103375) und ob sie durch ihren Vortrag im Schriftsatz vom 17. Mai 2022 unverzüglich glaubhaft gemacht hat, dass ihrem Bevollmächtigten wegen eines technischen Ausfalls der Internetverbindung die fristgerechte Einreichung einer den Formerfordernissen des § 55d Satz 1 VwGO entsprechenden Beschwerdeschrift nicht möglich war (vgl. § 55d Satz 3 und 4 VwGO).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.544

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) der Wettveranstalterin vor (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris).

    Da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV) und Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheids daher die Klägerin ist, entfaltet die Erlaubniserteilung an die Klägerin bzw. ein entsprechendes Urteil für die Wettveranstalterin keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 5).

    Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.541

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) der Wettveranstalterin vor (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris).

    Da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV) und Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheids daher die Klägerin ist, entfaltet die Erlaubniserteilung an die Klägerin bzw. ein entsprechendes Urteil für die Wettveranstalterin keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 5).

    Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) der Wettveranstalterin vor (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris).

    Da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV) und Inhaltsadressatin des Erlaubnisbescheids daher die Klägerin ist, entfaltet die Erlaubniserteilung an die Klägerin bzw. ein entsprechendes Urteil für die Wettveranstalterin keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 5).

    Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.1856

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung

    Zudem seien die Interessen des Beklagten und der Beiladungsbewerberin deckungsgleich, was eine einfache Beiladung ebenfalls ausschließe (BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris).

    Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung eigenes Ermessen ausübt (so etwa BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 7; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3; B.v. 23.8.2016 - 21 C 16.325 - juris Rn. 8; B.v. 18.8.2015 - 15 C 15.1263 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) oder - mit der Überlegung, dass der Devolutiveffekt im Ergebnis nur einen Zwischenstreit betreffend die Beiladung betrifft, die zugrundeliegende Verwaltungsstreitsache aber nach wie vor, nach Abschluss der Beschwerdeverfahrens, erstinstanzlich zu entscheiden ist - auf die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt ist (und damit dem Rechtsmittelgericht erst ab Anhängigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsstreitsache in der Rechtsmittelinstanz eigenes Beiladungsermessen zusteht).

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist personenbezogen (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV); der Sportwettvermittler ist Inhaltsadressat einer entsprechenden Versagung oder Erlaubniserteilung (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist auch eine (im Eilverfahren nicht ausdrücklich beantragte) Beiladung des Wettveranstalters nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris).

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

    Vielmehr spricht der Umstand, dass materiell-rechtliche Erlaubnisinhaberin und Inhaltsadressatin der Erlaubnis nach § 21a GlüStV 2021 und §§ 8, 9 HmbGlüStVAG die Antragstellerin und nicht die Beigeladene ist (vgl. hierzu auf Grundlage des bayerischen Landesrechts, VGH München, Beschl. v. 19.5.2022, 23 C 22.1156, ZfWG 2022, 448, juris Rn. 5), da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen ist, was sich unter anderem aus den Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Vermittlers nach § 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HmbGlüStVAG ergibt, für die Unerheblichkeit einer (zusätzlichen) Bekanntgabe oder originären Entscheidung gegenüber der Beigeladenen.

    Es wird aber im gerichtlichen Verfahren des Wettvermittlers, wie vorliegend, nicht über die Rechte des Wettveranstalters mitentschieden (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.5.2022, 23 C 22.1156, ZfWG 2022, 448, juris Rn.5).

  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

    Dies deckt sich mit der - soweit ersichtlich bislang einzigen zu dieser Frage ergangenen - Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 5).

    Dieser Befund ist unabhängig von der Frage, ob auch die Veranstalter aus eigenem, höherrangigem Recht (insbesondere aus der in Art. 56 AEUV geregelten Dienstleistungsfreiheit) einen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis (an die für sie tätigen Vermittler) haben (offengelassen BayVGH, Beschl. v. 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 5).

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Veranstalterin nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 4 ff.; B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 6).

    Unabhängig von der Problematik der notwendigen Beiladung ist allerdings die Fragestellung zu sehen, ob die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Vermittlerin erheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5; B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 5 jeweils mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 25).

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist personenbezogen (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV); der Sportwettvermittler ist Inhaltsadressat einer entsprechenden Versagung oder Erlaubniserteilung (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 5).
  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Veranstalterin nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 4 ff.; B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 6).

    Unabhängig von der Problematik der notwendigen Beiladung ist allerdings die Fragestellung zu sehen, ob die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Vermittlerin erheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5; B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 5 jeweils mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 25).

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • OVG Thüringen, 20.02.2023 - 3 VO 654/22

    Prüfungsumfang des Obergerichts im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer

  • VG Bayreuth, 29.09.2022 - B 7 K 22.114

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, Anfechtung einer

  • OVG Thüringen, 22.03.2023 - 3 VO 39/22

    Notwendige Beiladung; erforderliche Betroffenheit des Dritten

  • VG Augsburg, 09.03.2023 - Au 8 S 23.2

    Bescheid, Vollziehung, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Ermessensentscheidung,

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